Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein „Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V.“ mit Sitz in Bochum verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).

(2) Zweck des Vereins ist

die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete, die Förderung der Aus- und Fortbildung der Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Steuerrecht, Notare, anderer steuerberatender Berufe sowie des Nachwuchses auf dem Rechtsgebiet des Steuerrechts.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche und fortbildende Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, sowie die Kooperation mit anderen Institutionen, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können im Bundesgebiet zugelassene Fachanwälte für Steuerrecht und steuerrechtlich interessierte Hochschullehrer, Rechtsanwälte, Notare, Assessoren, Notarassessoren, Angehörige steuerberatender Berufe sowie Referendare und Studenten werden; Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme durch den Vorstand nach § 6

(3) Anderen als den in (2) bezeichneten Personen kann der Vorstand auf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft zuerkennen. Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

(5) Örtliche Arbeitsgemeinschaften von Fachanwälten für Steuerrecht können durch Beschluß der Mitgliedschaft Mitgliederrechte erwerben.

(6) Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung gekündigt werden. Die Kündigung hat 3 Monate vor Schluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand, besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellv. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister

Er wird aus dem Kreise der Mitglieder durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes ist berechtigt, auch allein Entscheidungen zu treffen in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesen sind.

(3) Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende soll nur im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden tätig werden.

(4) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.

(5) Der Vorstand wird auf Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann für die übrige Zeit eine Ersatzwahl stattfinden.

(6) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(7) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 6 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand eine solche für erforderlich hält oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dies schriftlich beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlussfähig, jedoch in dem Fall der Einberufung auf Antrag von Mitgliedern, wenn mindestens 10 Prozent außer dem Vorstand erschienen sind.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Notwendige Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Wahl der Kassenprüfer,
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
d) Änderung der Satzung,
e) Beschlussfassung gemäß § 3 (4) und (5) der Satzung,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Auflösung des Vereins.

(2) Die Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsleiters.

(3) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ Stimmen der Erschienenen erforderlich.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer, oder von dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von ¾ Stimmen der zur Mitgliederversammlung Erschienenen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte.

§ 10 Inkrafttreten

Diese durch die Mitgliederversammlung vom 20.02.2010 geänderte Satzung tritt am 20. Februar 2010 in Kraft.

Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister AG Bochum am 26.2.1958 unter 687.